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Entscheidungen UWG - Irreführung über das Unternehmen

Entscheidungen UWG - Irreführung über das Unternehmen

Eine Geschäftspraktik gilt als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer über die Person, die Eigenschaften oder die Rechte des Unternehmers oder seines Vertreters, wie Identität und Vermögen, seine Befähigungen, sein Status, seine Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen sowie gewerbliche oder kommerzielle Eigentumsrechte oder Rechte an geistigem Eigentum oder seine Auszeichnungen und Ehrungen; derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (§ 2 Abs 1 Z6)

Datum

RS/GZ

Entscheidungstext

25.04.2023

RS0078472

Die "Alleinstellungswerbung", mit welcher für ein Produkt tatsächlich in verschiedener Hinsicht eine von keinem Konkurrenten auch nur annähernd erreichte Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch genommen wird, ist primär nach § 2 UWG zu beurteilen. Sie ist wettbewerbsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn die - ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete - Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Ankündigung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist.

25.04.2023

RS0123292

Sowohl nach der Rechtslage vor als auch nach der UWG-Novelle 2007 ist beim Irreführungstatbestand zu prüfen, (a) wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Interessent für das Produkt, der eine dem Erwerb solcher Produkte angemessene Aufmerksamkeit aufwendet, die strittige Ankündigung versteht, (b) ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht, und ob (c) eine nach diesem Kriterium unrichtige Angabe geeignet ist, den Kaufinteressenten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

17.09.2014

RS0078615

Eine Aufklärungspflicht kann sich aus der Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs zukommt, sodass ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, so insbesondere, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird.

08.04.2008

RS0078422

Wer unter der Bezeichnung "Hersteller" wirbt, von dem nehmen die Verkehrskreise an, dass er die von ihm angebotenen Waren im wesentlichen herstellt, wobei das Herstellen einer Ware jede Bearbeitung oder Erzeugung von Waren umfasst. Ob alle wesentlichen Produktionsgänge in jedem einzelnen Fall vorgenommen wurden, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist der regelmäßige Vorgang der Herstellung der Waren.

21.11.2006

RS0102852

Unrichtige herabsetzende Angaben über das Unternehmen eines anderen fallen unter § 7 UWG. In den Fällen unzutreffender vergleichender Werbung ist eine Konkurrenz der Tatbestände nach § 2 und § 7 UWG möglich, kann doch hier sowohl eine Irreführung über eigene als auch über fremde geschäftliche Verhältnisse vorliegen (Koppensteiner aaO; Schuhmacher in WBl 1988, 159, zur Entscheidung WBl 1988, 157 = ÖBl 1989, 42 - 7 von 10 Vorarlbergern). Hier: Keine Alleinstellungswerbung.

29.06.2006

RS0061263

Da für die Beurteilung, ob der Firmenkern oder ein Firmenzusatz zur Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers oder über Art oder Umfang des Geschäftes geeignet ist, der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei § 2 UWG anzulegen ist, kann die Frage, ob der klagende Schutzverband auch berechtigt wäre, einen Verstoß gegen die firmenrechtlichen Vorschriften mit Klage nach § 37 Abs 2 HGB geltend zu machen, offen bleiben. - "Burgenländischer Winzerverband Gesellschaft mbH".

20.01.2004

RS0078206

Die Behauptung eines Gewerbetreibenden er sei "(in allem) besser als die anderen", enthält trotz ihrer allgemeinen Fassung sehr wohl einen "Tatsachenkern" im Sinne einer objektiven überprüfbaren Aussage über das Unternehmen des Werbenden und dessen Leistungen.

29.05.2001

RS0078737

Ein Kaufmann, der teils selbsterzeugte Ware und teils zugekaufte Ware verkauft, darf letztere nicht unter der Bezeichnung seines Unternehmens als "Fabrik" verkaufen, es sei denn, daß der Zukauf nur in geringfügigem Umfang erfolgt ist.

18.03.1997

RS0078780

Auch bildliche Darstellungen des Umfanges der Betriebsstätte sind zur Irreführung geeignet, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen zuwider eine in Wahrheit nicht vorhandene Ausdehnung und Beschaffenheit der Geschäftsräumlichkeiten und Betriebsräumlichkeiten eines Unternehmens vortäuschen.

11.10.1988

RS0078209

§ 2 UWG umfaßt grundsätzlich alle - auch nur an Einzelpersonen gerichteten - zur Irreführung über geschäftliche Verhältnisse jeglicher Art geeigneten Angaben über das Unternehmen des Werbenden.