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Entscheidungen UWG - Aggressive Geschäftspraktiken

Entscheidungen UWG - Aggressive Geschäftspraktiken

Eine Geschäftspraktik gilt als aggressiv, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, oder durch unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen und ihn dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (§ 1a Abs 1 UWG)

Datum

RS/GZ

Entscheidungstext

30.03.2020

RS0130684

§ 1a UWG verlangt, dass die beanstandete geschäftliche Handlung geeignet sein muss, die Rationalität der Entscheidung der Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen.

29.05.2018

RS0123062

Seit der UWG-Novelle 2007 muss in folgender Reihenfolge geprüft werden, ob eine Geschäftspraktik unlauter ist: Fällt sie unter die „Liste" des Anhangs? Wenn nein: Liegt sonst eine aggressive (§ 1a UWG) oder irreführende (§ 2 UWG) Geschäftspraktik vor? Wenn nein: Fällt sie unter die Generalklausel des § 1 UWG?

20.04.2016

RS0130683

§ 1a UWG umfasst auch solche aggressiven Handlungen, die sich auf die Durchsetzung tatsächlich bestehender Ansprüche beschränken.

23.09.2013

RS0123823

An Kinder gerichtete Werbung ist - wie sich wohl auch aus einem Gegenschluss zu Z 28 des Anhangs zum UWG ergibt - nicht absolut unzulässig.

09.07.2013

RS0128246

Eine in der Werbung verwendeter Imperativ weist jedenfalls eine ausreichende Nachdrücklichkeit auf und ist damit als direkte Aufforderung iSd Z 28 Anh UWEG zu sehen.

19.03.2013

RS0123821

Werden Kinder durch eine unter Berücksichtigung ihres Fassungsvermögens (§ 1 Abs 2 Satz 2 UWG) irreführende Geschäftspraktik oder sonst auf unlautere Weise dazu veranlasst, ihre Eltern zu geschäftlichen Entscheidungen zu motivieren, die diese sonst nicht getroffen hätten, liegt darin im Regelfall eine die Eltern belästigende aggressive Geschäftspraktik im Sinn von § 1a Abs 1 UWG.

19.03.2013

RS0123822

Auf die Auslegung von Z 28 des Anhangs zum UWG kommt es nicht an, wenn nicht die generell missbilligte Geschäftspraktik, Kinder als Kaufmotivatoren für ihre Eltern zu instrumentalisieren beanstandet wird, sondern dass zu diesem Zweck gegenüber den Kindern unlautere Mittel eingesetzt werden.

18.09.2012

RS0128245

Unter „Kinder“ iSd Z 28 Anh UWG sind jedenfalls minderjährige unter vierzehn Jahren zu verstehen.

09.08.2011

RS0127113

Der Tatbestand der Z 26 des Anhangs zum UWG kann nicht nur durch die dort ausdrücklich genannten, zum Fernabsatz geeigneten Medien verwirklicht werden, sondern auch durch Drucksachen, die zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können.

09.08.2011

RS0127114

Das in Z 26 des Anhangs zum UWG geforderte hartnäckige und unerwünschte Ansprechen eines Kunden verlangt eine zumindest wiederholte Anwerbung, wobei für die Hartnäckigkeit als subjektives Element erforderlich ist, dass dem Werbenden die Unerwünschtheit beim potentiellen Kunden bekannt war oder bekannt sein musste und er sein Verhalten dennoch gegenüber diesem fortsetzte.